FRAGEN? - FAQs
Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 Z 10 EStG Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Nach Maßgabe dieser Kriterien können steuerpflichtige Studierende die Kosten für das Multimedia-Diplomstudium der Rechtswissenschaften (staatliche Studiengebühren, Kosten des multimedialen Studienmaterials) als Werbungskosten geltend machen.

