Studienplan 2. Abschnitt
NEUER STUDIENPLAN

1. Überblick über die Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts
1.1 Bürgerliches Recht
1. Kurs Schuldrecht Allgemeiner Teil
2. Kurs Schuldrecht Vertragstypen
3. Kurs Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhältnisse
4. Kurs Sachenrecht
5. Vorlesung Familienrecht
6. Vorlesung Erbrecht
7. Vorlesung Internationales Privatrecht
8. Übung Bürgerliches Recht
9. Arbeitsgemeinschaft Bürgerliches Recht

1.2 Unternehmensrecht
1. Vorlesung Allgemeines Unternehmensrecht
2. Vorlesung Gesellschaftsrecht
3. Vorlesung Kartellrecht und unlauterer Wettbewerb
4. Vorlesung Wertpapierrecht
5. Übung Unternehmensrecht

1.3 Arbeits- und Sozialrecht
1. Vorlesung Individualarbeitsrecht
2. Vorlesung Kollektives Arbeitsrecht
3. Vorlesung Grundzüge des Sozialrechts

1.4 Zivilverfahrensrecht
1. Kurs Grundlagen Exekutionsrecht
2. Kurs Grundlagen Insolvenzrecht
3. Kurs Grundlagen Internationales Zivilverfahrensrecht
4. Kurs Grundlagen Verfahren außer Streitsachen
5. Kurs Grundlagen Zivilprozess, alternative Streitbeilegung und Schiedsverfahren
6. VU Zivilverfahrensrecht

1.5 Strafrecht II
1. Vorlesung Vertiefung Strafrecht, Allgemeiner Teil
2. Vorlesung Strafrecht, Besonderer Teil
3. Vorlesung Strafprozessrecht
4. Vorlesung Sanktionen
5. Übung Strafrecht II

1.6 Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht
1. Kurs Staats- und Verwaltungsorganisation
2. Kurs Staats- und Verwaltungshandeln
3. Kurs Grundrechte
4. Kurs Verwaltungsverfahren
5. Kurs Besonderes Verwaltungsrecht
6. Kurs Jüngere Verfassungsrechtsgeschichte
7. Kurs Rechtsgrundlagen des politischen Systems
8. Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht II
9. Übung Öffentliches Recht II (1)
10. Übung Öffentliches Recht II (2)

1.7 Romanistische Grundlagen der europäischen Privatrechtsordnungen und Rechtsvergleichung
1. VU Romanistische Grundlagen der europäischen Privatrechtsordnungen und Rechtsvergleichung
1.8 Europarecht und Public International Law
1. Vorlesung Public International Law
2. KV Analysis and Argumentation in Public International Law
3. Vorlesung Europarecht

1.9 Steuerrecht
1. Vorlesung Steuerrecht

1.10 Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht
1. KV Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht

1.11 Grundzüge der Rechtsphilosophie
1. KV Grundzüge der Rechtsphilosophie

1.12 Wirtschaftswissenschaften für Jurist*innen II
1. VU Wirtschaftswissenschaften für Jurist*innen II

2. Zweite Diplomprüfung
Der zweite Studienschnitt wird mit der zweiten Diplomprüfung abgeschlossen. Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie besteht aus folgenden zehn Pflichtfächern:
- Bürgerliches Recht
- Unternehmensrecht
- Arbeits- und Sozialrecht
- Zivilverfahrensrecht
- Strafrecht II
- Verfassungsrecht
- Verwaltungsrecht
- Romanistische Grundlagen der europäischen Privatrechtsordnungen und Rechtsvergleichung
- Public International Law
- Europarecht
- Steuerrecht
sowie aus folgenden in Form von Lehrveranstaltungen geprüften Fächern:
- Wirtschaftswissenschaften für Jurist*innen II,
- Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht,
- Grundzüge der Rechtsphilosophie
und ua aus einem Studienschwerpunkt, der aus verschiedenen Studienschwerpunkten frei gewählt werden kann (weitere Informationen zu den Studienschwerpunkten finden Sie hier), den freien Studienleistungen und der Diplomarbeit.
Beachten Sie bitte die jeweiligen Übergangsbestimmungen bei Studienplanänderungen, insbesondere § 19 Abs 16-18 Curriculum 2025:
(16) §§ 2, 3 Abs. 1, § 4, 5, 6, 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 1 und 4, § 18a, die Überschriften VI. und VII. sowie Anhang 1 und Anhang 3 in der Fassung des Beschlusses der Studienkommission Rechtswissenschaften vom 13.6.2025, kundgemacht im Mitteilungsblatt der JKU vom 24.6.2025, 32. Stk., Nr. 339, treten am 1.10.2025 in Kraft. Dies gilt auch für alle damit verbundenen das Studienhandbuch betreffenden Änderungen. Im Besonderen gilt: 1. Studierende, die schon im Sommersemester 2025 zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der JKU zugelassen waren, den ersten Studienabschnitt aber noch nicht abgeschlossen haben, können diesen bis inklusive Wintersemester 2026/27 nach den bisher geltenden Vorschriften abschließen. Für diese Studierenden gelten folgende Besonderheiten:
a) Die bisherigen Lehrveranstaltungen aus den Fächern „Österreichische und Europäische Rechtsgeschichte“ und „Romanistische Grundlagen der europäischen Zivilrechtsdogmatik“ werden bis Ende Sommersemester 2026 angeboten; die bisherigen Fachprüfungen aus den Fächern „Österreichische und Europäische Rechtsgeschichte“ und „Romanistische Grundlagen der europäischen Zivilrechtsdogmatik“ können bis Ende Wintersemester 2026/27 absolviert werden. ECTS aus den Fächern „Österreichische und Europäische Rechtsgeschichte“ und „Romanistische Grundlagen der europäischen Zivilrechtsdogmatik“, die auf Basis der Übergangsvorschriften nicht berücksichtigt werden und auch nicht im Wege von Äquivalenzen (bzw "gilt als absolviert") im neuen Studienplan verwendet werden können, können als freie Studienleistungen oder für das Wahlangebot des Studienschwerpunkts "Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung" verwendet werden (§ 18 Abs. 6 ST-StR).
b) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase nach den bisher geltenden Vorschriften kann noch bis Ende Sommersemester 2026 durch Absolvierung der neuen Kurse und Arbeitsgemeinschaften aus den Fächern Privatrecht I und Öffentliches Recht I vollendet werden.
c) Wollen Studierende den ersten Studienabschnitt nach den neuen Vorschriften abschließen, gilt die Studieneingangs- und Orientierungsphase nach den neuen Vorschriften (inklusive des Fachs „Einführung in die Rechtswissenschaften“) mit der Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach den bisher geltenden Vorschriften als absolviert.
2. Für Studierende, die schon im Sommersemester 2025 zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der JKU zugelassen waren und den ersten Studienabschnitt spätestens im Sommersemester 2025 abgeschlossen haben, gelten die neuen Vorschriften mit der Maßgabe, dass alle nach den bisher geltenden Vorschriften absolvierten Fächer und Lehrveranstaltungen den entsprechenden Fächern und Lehrveranstaltungen nach den neuen Vorschriften gleichstehen (auch wenn sich der Inhalt oder die Anzahl der ECTS verändert haben).
3. Abweichend von Z 1 und 2 gehen für alle Pflichtfächer, Studienschwerpunkte und Fachprüfungen (inklusive der jeweiligen Lehrveranstaltungen) besondere im Studienhandbuch angeführte Übergangsbestimmungen vor; diese sind durch die Überschrift „Übergangsbestimmungen zur ab 1.10.2025 geltenden Fassung“ gekennzeichnet.
(17) Studierende, die vor dem 1.10.2025 im Studienschwerpunkt Staat, Gesellschaft und Politik Lehrveranstaltungsprüfungen nach den bisher geltenden Vorschriften im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Punkten erfolgreich abgelegt haben, können die ihnen noch fehlenden Leistungsnachweise durch Absolvierung von Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem Studienschwerpunkt Öffentliche Verwaltung (nach freier Wahl) erbringen. Für Studierende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten vor dem 1.10.2025 positiv absolvierte ECTS des Studienschwerpunktes Staat, Gesellschaft und Politik, für die keine Äquivalenzen definiert wurden, bis 30.09.2030 (Prüfungsdatum des Studienschwerpunkts) als ECTS des Studienschwerpunktes Öffentliche Verwaltung (nach freier Wahl), und zwar vorrangig als Teil des Wahlprogramms, darüber hinausgehende ECTS als Teil des Pflichtprogramms.
(18) Sofern das Curriculum oder das Studienhandbuch darauf abstellen, dass Studierende im Sommersemester 2025 zugelassen waren, gelten diese Regelungen auch für Studierende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, aber ab dem Wintersemester 2015 zumindest für ein Semester zugelassen waren. Bestehende Übergangsvorschriften bleiben unberührt.
Beachten Sie bitte auch die vorhergehenden Übergangsbestimmungen in § 19 Curriculum 2015 idF 2016:
Es gelten die neuen Vorschriften nach § 19 Abs 4 Curriculum auch für jene Studierenden, die bei Inkrafttreten des neuen Curriculums den ersten Studienabschnitt nach den bisher geltenden Vorschriften bereits abgeschlossen haben. Auf diese Studierenden kommen die neuen Vorschriften (nur) insoweit zur Anwendung, als sie sich auf den zweiten Studienabschnitt beziehen. Dies mit der Maßgabe, dass
- die erfolgreiche Absolvierung des Faches „Unternehmensrecht“ nach den bisher geltenden Vorschriften (im Ausmaß von 10 ECTS-Punkten) vor 01.10.2016 als Absolvierung des Faches „Unternehmensrecht“ (im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten) gilt;
- die erfolgreiche Absolvierung des Faches „Zivilprozessrecht“ nach den bisher geltenden Vorschriften (im Ausmaß von 10 ECTS-Punkten) vor 01.10.2016 als Absolvierung des Faches „Zivilgerichtliches Verfahrensrecht“ (im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten) gilt;
- anstelle des Faches „Strafrecht II“ das Fach „Strafrecht“ als einheitliches Fach zu absolvieren ist;
- bis 30.09.2017 anstelle des Faches „Public International Law“ das Fach „Völkerrecht“ nach den bisher geltenden Vorschriften zu absolvieren ist; ab 01.10.2017 haben Studierende im Sinne dieses Absatzes das Fach „Public International Law“ zu absolvieren, im Hinblick darauf, dass von ihnen bereits im ersten Studienabschnitt das Fach „Juristische Fachsprache“ absolviert wurde, jedoch ohne die der Fachsprachenausbildung dienende Lehrveranstaltung;
- das Fach „Legal Gender Studies und Antidiskriminierungsrecht“ nicht zum zweiten Studienabschnitt gehört;
- die Diplomarbeit nach den bisher geltenden Vorschriften (ohne verpflichtendes Seminar zur Vorbereitung auf die Diplomarbeit) anzufertigen ist, wenn vor dem 01.10.2016 das Thema und der Betreuer / die Betreuerin angenommen wurden und der / die Studierende nicht spätestens bei der Einreichung der Diplomarbeit mit Zustimmung des Betreuers / der Betreuerin eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Für die Studienschwerpunkte sind die Bestimmungen in § 19 Abs 4 Z 8 ff zu beachten.
Für Studierende, die erst im Verlauf des Studienjahres 2015/16 den ersten Studienabschnitt abschließen, gelten die oben angeführten Übergangsbestimmungen zu den Fächern „Unternehmensrecht“ und „Zivilprozessrecht“ sinngemäß (§ 19 Abs 5 Curriculum).

