ÖFFENTLICHES RECHT I

 

Der Studienplan sieht für das Fach Öffentliches Recht I folgende Lehrveranstaltungen vor:

  

1. Vorlesung Öffentliches Recht I

2. Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I

3. Übung aus Öffentliches Recht I

4. Fachprüfung Öffentliches Recht I

 

Vorlesung Öffentliches Recht I

 

 

Die Vorlesung gliedert sich in einen theoretischen Teil (mit 3 Semesterwochenstunden) und einen anwendungsorientierten Teil (mit 2 Semesterwochenstunden). Die beiden Teile bauen nicht aufeinander auf, sondern laufen eigenständig nebeneinander und sollten beide besucht werden.
Im theoretischen Teil erläutert Prof. Leitl-Staudinger die Grundstrukturen des Öffentlichen Rechts, die im weiteren Studienverlauf im Rahmen der Fächer „Verfassungsrecht“ und „Verwaltungsrecht“ des 2. Studienabschnitts vertieft werden. Behandelt werden insbesondere Sinn und Funktion der Verfassung, die obersten Verfassungsprinzipien, die Typologie der Rechtsquellen, Grundfragen der Staats- und Verwaltungsorganisation, des Normenvollzugs sowie des Rechtsschutzsystems.
Im anwendungsorientierten Teil führt Prof. Leitl-Staudinger in die Grundbegriffe der Methodenlehre und in die Technik der öffentlich-rechtlichen Falllösung einschließlich des Verfassens von Schriftsätzen (Antrag, Bescheid) ein.


Ziel: Vermittlung des unabdingbaren Basiswissens sowie der methodischen Grundfertigkeiten im Bereich des Öffentlichen Rechts; Begleitung der Studierenden bei der Befassung mit der vorgesehenen Prüfungsliteratur; Aufzeigen von Zusammenhängen und Verdeutlichung besonders schwer zu verstehender Problemfelder

 

 

Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I

 

Einstiegsvoraussetzungen:
Keine; die Arbeitsgemeinschaft sollte parallel zur Vorlesung Öffentliches Recht I besucht werden.


Ziele:
Ziel der Lehrveranstaltung ist es, den Stoff der Vorlesung "Öffentliches Recht I" entsprechend dem Fortschritt der Vorlesung anhand von Beispielen zu wiederholen und auftretende Fragen zu diskutieren.


Leistungsnachweis:

Sie müssen beim Antritt zur Fachprüfung "Öffentliches Recht I" im Rahmen der ersten Diplomprüfung die positive Absolvierung
1. einer Übung entweder aus dem Fach „Privatrecht I“ oder „Öffentliches Recht I“ nach Wahl der Studierenden und
2. einer Arbeitsgemeinschaft entweder aus dem Fach „Privatrecht I“ oder aus dem Fach „Öffentliches Recht I“ nach Wahl der Studierenden vorweisen können.
Laut neuem Studienplan dürfen die nach Z 1 und Z 2 angeführten Lehrveranstaltungen nicht aus demselben Fach sein.
Studierende, die Übung und Arbeitsgemeinschaft aus demselben Fach absolviert haben, sind nur vom Antritt zur jeweils anderen Fachprüfung ausgeschlossen. (Laut altem Studienplan dürfen die in Z 1 und Z 2 angeführten Lehrveranstaltungen aus demselben Fach sein!)


Sie haben die Gelegenheit, drei schriftliche Klausurarbeiten anzufertigen (50 Punkte pro Arbeit). Die Stoffabgrenzung entnehmen Sie dem Terminplan. Erlaubte Unterlagen: Unkommentierte Gesetzestexte. Es besteht keine Möglichkeit, eine versäumte Klausur nachzuholen.


Einen positiven Leistungsnachweis ("Schein") erhalten Sie, wenn Sie aus Ihren verfassten Klausurarbeiten von maximal 150 möglichen Punkten wenigstens 75,5 Punkte erreichen.
 

 

Übung Öffentliches Recht I

 

Einstiegsvoraussetzungen:
Gute Kenntnisse des Stoffes der Vorlesung "Öffentliches Recht I", nach Möglichkeit positive Absolvierung einer Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I.


Ziele:
Ziel der Übung Öffentliches Recht I ist es, die Anwendung des Stoffes der Vorlesung Öffentliches Recht I in Fällen zu vermitteln. Dabei werden die Studierenden auf den fachlichen Standard der Prüfungsarbeiten der schriftlichen Fachprüfung Öffentliches Recht I herangeführt.


Leistungsnachweis:
Sie müssen beim Antritt zur Fachprüfung "Öffentliches Recht I" im Rahmen der ersten Diplomprüfung die positive Absolvierung
1. einer Übung entweder aus dem Fach „Privatrecht I“ oder „Öffentliches Recht I“ nach Wahl der Studierenden und
2. einer Arbeitsgemeinschaft entweder aus dem Fach „Privatrecht I“ oder aus dem Fach „Öffentliches Recht I“ nach Wahl der Studierenden vorweisen können.
Laut neuem Studienplan dürfen die nach Z 1 und Z 2 angeführten Lehrveranstaltungen nicht aus demselben Fach sein.
Studierende, die Übung und Arbeitsgemeinschaft aus demselben Fach absolviert haben, sind nur vom Antritt zur jeweils anderen Fachprüfung ausgeschlossen. (Laut altem Studienplan dürfen die in Z 1 und Z 2 angeführten Lehrveranstaltungen aus demselben Fach sein!)

 

Sie haben die Gelegenheit, vier schriftliche Klausurarbeiten anzufertigen (50 Punkte pro Arbeit). Die Prüfungsarbeiten bestehen aus einem Teil A mit offenen Fragen und einem Teil B, in dem Sie einen Schriftsatz (Antrag oder Bescheid) verfassen. Die positive Beurteilung der Teilnahme an der Übung erfolgt nach den drei besten Prüfungsarbeiten. Erlaubte Unterlagen: Unkommentierte Gesetzestexte. Es besteht keine Möglichkeit, eine versäumte Klausur nachzuholen.


Einen positiven Leistungsnachweis ("Schein") erhalten Sie, wenn Sie aus Ihren verfassten Klausurarbeiten von maximal 150 Punkten wenigstens 75,5 Punkte erreichen.
 

 

Fachprüfung Öffentliches Recht I

 

1. Prüfer/innen

 

Als Prüfer/in stehen Herr Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer, Herr Univ.-Prof. Dr. Andreas Janko und Frau Univ.-Prof. Dr. Barbara Leitl-Staudinger zur Auswahl.

Die Prüfungsanforderungen der oben angeführten Prüfer/in finden Sie hier

 

2. Zulassung

 

Die Anmeldungsvoraussetzung für die Fachprüfung aus “Öffentliches Recht I“ können durch folgende Konstellationen erfüllt werden:

1. Zeugnis aus der AG Privatrecht I und Zeugnis aus der Übung Öffentliches Recht I ODER
2. Zeugnis aus der AG Öffentliches Recht I und Zeugnis aus der Übung Privatrecht I ODER
3. Zeugnis aus der AG Öffentliches Recht I und Zeugnis aus der Übung Öffentliches Recht I.

Studierende, die das Diplomstudium der Rechtswissenschaften vor dem Studienjahr 2009/2010 begonnen haben, sind auch dann zum Antritt zur Fachprüfung Öffentliches Recht I berechtigt, wenn sowohl Arbeitsgemeinschafts- als auch Übungszeugnis aus dem Fach Privatrecht stammen.

 

3. Termine und Orte

 

In jedem Semester finden drei Prüfungstermine statt, die von der Abteilung Lehr- und Studienservices festgelegt werden. Die Prüfer/in Prof. Hauer, Prof. Janko und Prof. Leitl-Staudinger stellen die Fachprüfung abwechselnd zusammen. Die Prüfereinteilung, die Termine der Fachprüfungen sowie die Kundmachung finden Sie auf der Homepage der Abteilung Lehr- und Studienservices sowie unter der Homepage vom Institut für Multimediales Öffentliches Recht oder vom Institut für Multimediales Linzer Rechtsstudien.

 

4. Erlaubte Unterlagen

 

Ausschließlich unkommentierte Gesetzestexte (zB Huemer [Hrsg], Gesetzestexte Öffentliches Recht I - 2009)

Mobiltelefone sind auszuschalten und zu verstauen.


KOMMENTIERTE GESETZESTEXTE und andere UNERLAUBTE UNTERLAGEN WERDEN ERSATZLOS ABGENOMMEN UND ERST NACH ENDGÜLTIGER BEURTEILUNG DER PRÜFUNG WIEDER AUSGEHÄNDIGT.

Kodex-Ausgaben gelten als unkommentierte Gesetzestexte. Eigenhändig hinzugefügte Paragraphen¬verweise sind zulässig, weitergehende Anmerkungen (auch Stichworte oder Abkürzungen) gelten als Kommentierungen.

Die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel wird bei der Beurteilung der Prüfung berücksichtigt und kann gegebenenfalls auch zur Nichtigerklärung der Prüfung nach § 74 UG 2002 führen.

 

5. Beurteilung und Prüfungswiederholung

 

Die Note für die Fachprüfung Öffentliches Recht I wird nach einem Schema mit 50 Punkten festgelegt:

44 bis 50 Punkte ..........= sehr gut (1)
38 bis 43 Punkte ..........= gut (2)
32 bis 37 Punkte ..........= befriedigend (3)
26 bis 31 Punkte ..........= genügend (4)
25 und weniger ............= nicht genügend (5)

 

Bei nicht genügendem Erfolg ist ein neuerlicher Prüfungsantritt zu einem späteren Prüfungstermin nach vorheriger Anmeldung in der Abteilung für Lehr- und Studienservices möglich. Die Prüfung kann viermal wiederholt werden, wobei die letzten beiden Wiederholungen kommissionell sind.