VERFASSUNGSRECHT
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Der Studienplan sieht für das Fach Verfassungsrecht / Verwaltungsrecht folgende Lehrveranstaltungen vor:
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Stoff der Fachprüfung Verfassungsrecht sind die Inhalte der genannten Vorlesungen. Diese Vorlesungen stehen den Multimedia-Studierenden als Stream sowie zum Teil zusätzlich auch auf DVD zur Verfügung. Die schriftlichen Vorlesungsunterlagen finden sich in Form von Lehrbüchern und Glossaren im Medienkoffer. Die Prüfungsanforderungen finden Sie hier, Prüfungsaufgaben vergangener Prüfungstermine samt Musterlösung finden Sie im Band „Musterlösungen aus Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht“ im Medienkoffer.
Übung Verfassungsrecht
Allgemeine Informationen
Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfung „Verfassungsrecht“ der Zweiten Diplomprüfung ist der positive Leistungsnachweis aus einer Übung oder einem Klausurenkurs aus Verfassungsrecht oder Verwaltungsrecht nach Wahl der Studierenden.
Inhalt: Behandlung zentraler verfassungsrechtlicher Problemstellungen anhand von praktischen Fällen.
Ziel: Vertiefung des theoretischen Wissens durch Konfrontation mit Anwendungsfällen aus der Praxis; Verbesserung der Falllösungsmethodik, vor allem im Hinblick auf die schriftliche Prüfungsarbeit.
Inhaltliche Voraussetzungen: Kenntnis des öffentlichen Rechts auf dem Niveau der Fachprüfung Öffentliches Recht I; Kenntnisse des materiellen Verfassungsrechts im Ausmaß der Organisations- und Grundrechtevorlesung sowie Grundkenntnisse des Verwaltungsverfahrensrechts sind empfehlenswert
Bewertungsschema:
88 bis 100 Punkte = Sehr gut (1);
76 bis 86 Punkte = Gut (2);
64 bis 74 Punkte = Befriedigend (3);
51 bis 62 Punkte = Genügend (4);
50 und weniger Punkte = Nicht Genügend (5).
Klausurenkurs Verfassungsrecht
Allgemeine Informationen
Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfung „Verfassungsrecht“ der Zweiten Diplomprüfung ist der positive Leistungsnachweis aus einer Übung oder einem Klausurenkurs aus Verfassungsrecht oder Verwaltungsrecht nach Wahl der Studierenden.
Inhalt: Vertiefende Erörterung von verfassungsrechtlichen Fällen auf Diplomprüfungsniveau; Einüben der Technik des Klausurschreibens bzw des Lösens von Fällen.
Ziel: Das Lösen verfassungsrechtlicher Diplomprüfungsfälle soll nach dem Besuch der Lehrveranstaltung bewältigbar sein. Die positive Absolvierung des Klausurenkurses ist eine Möglichkeit zur Erlangung des Pflichtscheines im Öffentlichen Recht.
Inhaltliche Voraussetzungen: Kenntnisse des öffentlichen Rechts zumindest auf dem Niveau der Fachprüfung Öffentliches Recht I, idealerweise auch Kenntnisse in Öffentlichem Recht II (Verfassungsrecht).
Prüfungsmodus: Drei je dreistündige Klausuren, von denen die besten der ersten beiden und die dritte gewertet werden (die Summe der bei diesen beiden Klausuren erzielten Punkte muss 50 übersteigen).
Bewertungsschema:
88 bis 100 Punkte = Sehr gut (1);
76 bis 87 Punkte = Gut (2);
64 bis 75 Punkte = Befriedigend (3);
51 bis 63 Punkte = Genügend (4);
50 und weniger Punkte = Nicht Genügend (5).
Fachprüfung Verfassungsrecht (schriftlich/mündlich)
1. Prüfungsmodus:
Die Fachprüfung „Verfassungsrecht“ besteht aus einer dreistündigen schriftlichen Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil, dessen Absolvierung die positive Beurteilung des schriftlichen Teils voraussetzt.
Für die schriftliche Prüfungsarbeit werden drei Prüfungstermine pro Semester (September/Oktober, November, Jänner, Februar/März, April und Mai/Juni) angeboten. Der Prüfungsfall wird für alle Kandidat/inn/en – unabhängig davon, für welchen Prüfer/welche Prüferin sie sich angemeldet haben – entweder von Prof. Hauer, Prof. Hengstschläger, Prof. Janko, Prof. Leeb, Prof.in Leitl-Staudinger, Prof.in Pabel oder Prof. Raschauer zusammengestellt. Wer von den Genannten zu einem bestimmten Termin für den schriftlichen Prüfungsteil verantwortlich ist, bestimmt sich nach der jeweils maßgeblichen Prüfer/innen/einteilung.
Die mündliche Prüfung, die ca. drei bis fünf Wochen nach dem Termin der schriftlichen Arbeit abgehalten wird, ist bei jenem Prüfer/jener Prüferin abzulegen, für den/die sich der Kandidat/die Kandidatin angemeldet hat; insoweit besteht freie Prüferwahl. Die Dauer des Prüfungsgesprächs beträgt – in Abhängigkeit vom gewählten Prüfer/von der gewählten Prüferin – etwa 15 bis 30 Minuten.
2. Prüfungsaufgabe:
Im Rahmen des schriftlichen Teils der Fachprüfung „Verfassungsrecht“ ist ein Schriftsatz zu verfassen, und zwar entweder
– in Form eines Parteienschriftsatzes, wie
a) einer Bescheidbeschwerde an den VfGH oder einer Maßnahmenbeschwerde an den UVS,
b) eines Individualantrags auf Verordnungs-, Gesetzes- bzw Staatsvertragsprüfung an den VfGH,
c) eines Verordnungs-, Gesetzes- oder Staatsvertragsprüfungsantrags von Behörden und Gerich¬ten an den VfGH, bzw
d) einer Beschwerde nach der EMRK; oder
– in Form eines Rechtsgutachtens.
(Siehe dazu auch die näheren Informationen unter Punkt 7. dieses Merkblatts.)
Beim mündlichen Prüfungsgespräch erwartet Sie regelmäßig eine Kombination aus kurzen Fällen und Theoriefragen, die mit dem Prüfer/der Prüferin zu diskutieren sind.
3. Prüfungsstoff:
Der Stoff der Fachprüfung „Verfassungsrecht“ setzt sich aus dem Inhalt der folgenden Vorlesungen zu-sammen (siehe dazu näher die jeweilige Vorlesungsgliederung):
– Staats- und Verwaltungsorganisation: zur Gänze
– Staats- und Verwaltungshandeln: zur Gänze
– Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Rechtsschutz (VwGH, VfGH, AsylGH, EGMR, EuGH): zur Gänze
– Grundrechte: zur Gänze
4. Empfohlene Studienliteratur:
Janko, Staats- und Verwaltungsorganisation (2011);
Hauer, Staats- und Verwaltungshandeln (2011);
Hengstschläger/Leeb, Grundrechte (2011);
Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts (2008);
Hauer, Schriftsatzmuster Verwaltungs- und Verfassungsrecht (2009);
Bräuer et al, Musterlösungen aus Verfassungs- und Verwaltungsrecht (2011).
Hinweis für Multimedia-Studierende: Diese Literatur entspricht dem Inhalt des Medienkoffers Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht (2011).
5. Prüfungsanmeldung und Zulassungsvoraussetzungen:
Studierende, die zur Fachprüfung „Verfassungsrecht“ antreten möchten, melden sich in der Abteilung Lehr- und Studienservices bis spätestens drei Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfungsarbeit für jenen Prüfer/jene Prüferin an, bei dem/der sie den mündlichen Prüfungsteil ablegen wollen. Die Anmeldung kann entweder persönlich (im Bankengebäude, 1. Stock) oder per E-Mail (an die Adresse pruefung-re@jku.at) erfolgen. Multimedia-Studierende verwenden für ihre Anmeldung bitte das entsprechende Formular auf den Homepages des Instituts für Multimediales Öffentliches Recht oder des Instituts für Mul-timediale Linzer Rechtsstudien. In jedem Fall erhalten Sie nach elektronischer Anmeldung von der Abtei-lung Lehr- und Studienservices eine Bestätigung per E-Mail.
Jeder Student/jede Studentin muss im Rahmen der Fächergruppe „Öffentliches Recht II“ zumindest ein positives Zeugnis über die Teilnahme an einer Übung oder einem Klausurenkurs aus Verfassungs- oder Verwaltungsrecht erwerben. Wird die Fachprüfung aus Verfassungsrecht vor jener aus Verwaltungsrecht absolviert, ist ein Antritt ohne Zeugnis möglich. Ansonsten muss bereits bei der Anmeldung ein Lehrver-anstaltungsprüfungszeugnis vorgelegt werden. Ein Leistungsnachweis aus Verwaltungsrecht reicht in diesem Fall allerdings nur unter der Voraussetzung aus, dass er vor der mündlichen Prüfung aus diesem Fach erworben wurde.
Unabhängig von den im Curriculum statuierten Zulassungsvoraussetzungen sind als Vorbereitung für die Fachprüfung „Verfassungsrecht“ der Besuch der jeweiligen Vorlesungen im Grundstudium sowie die Teilnahme an einer Übung und an einem Klausurenkurs unbedingt empfehlenswert.
6. Prüfungswiederholung:
Wird die schriftliche Prüfungsarbeit oder der mündliche Prüfungsteil mit „nicht genügend“ beurteilt, ist ein neuerlicher Prüfungsantritt zu einem späteren Prüfungstermin nach vorheriger Anmeldung in der Abtei-lung Lehr- und Studienservices möglich. Jeder Prüfungsteil kann viermal wiederholt werden, wobei die letzten beiden Wiederholungen kommissionell zu absolvieren sind.
Ein Wechsel des mündlichen Prüfers/der mündlichen Prüferin kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn nicht nur der mündliche Prüfungsteil, sondern auch die schriftliche Prüfungsarbeit wiederholt wird.
7. Zusatzinformationen zur schriftlichen Prüfungsarbeit:
a) erlaubte Unterlagen:
Bei Abfassung der schriftlichen Prüfungsarbeit dürfen nur unkommentierte Gesetzestexte und Schriftsatzmuster verwendet werden. Kodex-Ausgaben gelten dabei als unkommentierte Gesetzestexte. Eigen-händig hinzugefügte Paragraphenbezeichnungen sind zulässig, weitergehende Anmerkungen (auch Stichworte oder Abkürzungen) gelten hingegen als Kommentierung. Mobiltelefone sind auszuschalten und zu verstauen.
Kommentierte Gesetzestexte und andere unerlaubte Unterlagen werden ersatzlos abgenommen und erst nach endgültiger Beurteilung der Prüfung wieder ausgehändigt!
Die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel wird bei der Beurteilung der Prüfung berücksichtigt und kann gegebenenfalls auch zur Nichtigerklärung der Prüfung nach § 74 UG 2002 führen.
b) Beurteilung:
Die Benotung der schriftlichen Prüfungsarbeit erfolgt gemäß nachstehendem Schema:
44 bis 50 Punkte = sehr gut (1)
38 bis 43 Punkte = gut (2)
32 bis 37 Punkte = befriedigend (3)
26 bis 31 Punkte = genügend (4)
00 bis 25 Punkte = nicht genügend (5)
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeit wird im KUSSS und in der Prüfungsabteilung bekanntgegeben. Die Einsichtnahme in die Prüfungsarbeit ist ausschließlich bei jenem Professor/jener Professorin möglich, der/die den Fall verfasst hat.
Prüfungsanforderungen und alte Fachprüfungsfälle finden Sie auf der Homepage des Instituts für Multimediales Öffentliches Recht.

