VERWALTUNGSRECHT

 

Der Studienplan sieht für das Fach Verwaltungsrecht/ Verfassungsrecht folgende Lehrveranstaltungen vor:

 

  • Vorlesung Staats- und Verwaltungsorganisation I
  • Vorlesung Staats- und Verwaltungsorganisation II
  • Vorlesung Staats- und Verwaltungshandeln
  • Vorlesung Grundrechte
  • Vorlesung Allgemeines Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafrecht und -verfahren (EGVG, AVG, VStG) 
  • Vorlesung Besonderes Verwaltungsrecht I (System sowie BauO, ROG, GewO)
  • Vorlesung Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Rechtsschutz (VwGH, VfGH, AsylGH, EGMR, EuGH)

     
  • Übung Verwaltungsrecht
  • Klausurenkurs Verwaltungsrecht

 

 

Stoff der Fachprüfung Verwaltungsrecht sind die Inhalte der genannten Vorlesungen. Diese Vorlesungen stehen den Multimedia-Studierenden als Stream sowie zum Teil zusätzlich auch auf DVD zur Verfügung. Die schriftlichen Vorlesungsunterlagen finden sich in Form von Lehrbüchern und Glossaren im Medienkoffer. Die Prüfungsanforderungen finden Sie hier (in Arbeit), Prüfungsaufgaben vergangener Prüfungstermine samt Musterlösung finden Sie im Band „Musterlösungen aus Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht“ im Medienkoffer.

 

Übung Verwaltungsrecht

 

Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfung „Verwaltungsrecht“ der Zweiten Diplomprüfung ist der positive Leistungsnachweis aus einer Übung oder einem Klausurenkurs aus Verfassungsrecht oder Verwaltungsrecht nach Wahl der Studierenden.

Inhalt: In der Lehrveranstaltung werden ausgewählte, typische Probleme des Allgemeinen und des Besonderen Verwaltungsrechts, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts und des Verwaltungsstrafrechts und -verfahrens anhand von Beispielen besprochen.

Ziel: Die Studierenden sollen die Grundprobleme und die Struktur des österreichischen Verwaltungsrechts (Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht) unter Vorrang des Verstehens und der Sicht der Zusammenhänge beherrschen und in der Lage sein, eigenständig öffentlich-rechtliche Fälle zu lösen.

Inhaltliche Voraussetzungen: Die Übung baut auf Kenntnissen des Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrechts, des Verwaltungsverfahrensrechts und des Verwaltungsstrafrechts auf. Hinreichende Kenntnisse aus diesen Fachgebieten sind daher erforderlich. Der vorangehende Besuch der diesbezüglichen Vorlesungen ist empfehlenswert.

Leistungsnachweis: Drei Klausurarbeiten mit je 50 erreichbaren Punkten. Die beiden besten Ergebnisse werden gewertet. Für ein positives Zeugnis sind 51 Punkte erforderlich. Es sind nur unkommentierte Gesetzestexte erlaubt. Die Aufgabenstellungen sind nicht in Schriftsatzform zu erledigen. (Die Übung des Schriftsatzes erfolgt im Klausurenkurs).

 

Klausurenkurs Verwaltungsrecht

 

Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfung „Verwaltungsrecht“ der Zweiten Diplomprüfung ist der positive Leistungsnachweis aus einer Übung oder einem Klausurenkurs aus Verfassungsrecht oder Verwaltungsrecht nach Wahl der Studierenden.

Inhalt: Abwechselndes Verfassen von Schriftsätzen in Klausurform und gemeinsame Auflösung zur Vorbereitung auf die schriftliche Fachprüfung aus Verwaltungsrecht. In der Lehrveranstaltung werden anhand der Klausurfälle ausgewählte, typische Probleme des Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrechts, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts sowie des Verwaltungsstrafrechts und -verfahrens besprochen.

Ziel: Vorbereitung auf die schriftliche Fachprüfung aus Verwaltungsrecht; Erarbeitung der Fähigkeit zur praktischen Anwendung und Umsetzung des „Lehrbuchwissens“ sowie der einschlägigen Schriftsatzmuster (Falllösung).

Inhaltliche Voraussetzungen: Hinreichende Kenntnisse des öffentlichen Rechts sowie ausreichende Befassung mit den Schriftsatztypen, wie insbesondere mit Bescheiden, Berufungen, Maßnahmenbeschwerden sowie Beschwerden an den VwGH. Von den Studierenden wird eine eingehende Vorbereitung auf die Auflösung der Klausurfälle erwartet. Dazu werden – bereits für die erste Einheit – die Fallangaben rechtzeitig auf der Lernplattform zur Verfügung gestellt.

Leistungsnachweis: Die Studierenden haben die Gelegenheit, sechs schriftliche Klausurarbeiten anzufertigen (erlaubte Unterlagen: unkommentierte Gesetzestexte und Schriftsatzmuster). Die Arbeiten werden nach einem Punktesystem (max 50 Punkte pro Arbeit) bewertet. Die positive Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der vier besten Klausuren.

Bewertungsschema:
175,5 – 200 Pkt = SGT 1,
150,5 – 175 Pkt = GUT 2,
125,5 – 150 Pkt = BEF 3,
100,5 – 125 Pkt = GEN 4,
100 und weniger Pkt = NGD 5.

 

Fachprüfung Verwaltungsrecht (schriftlich/mündlich)

 

1. Prüfungsaufgabe

 

Die Fachprüfung Verwaltungsrecht besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Fachprüfung Verwaltungsrecht dauert drei Stunden und besteht in der Abfassung eines Schriftsatzes, und zwar eines Parteienschriftsatzes (Antrag, Einspruch, Vorstellung, Berufung, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, Maßnahmebeschwerde an den UVS, Aufsichtsbeschwerde, Beschwerde an die Volksanwaltschaft), oder eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde, oder eines Rechtsgutachtens. Nur bei positiver Absolvierung des schriftlichen Teiles der Fachprüfung kann der mündliche Teil der Fachprüfung abgelegt werden. Der mündliche Teil dauert je nach Prüfer etwa 15 bis 20 Minuten und ist eine Kombination von Fällen und Theoriefragen. Der mündliche Teil der Fachprüfung Verwaltungsrecht, der innerhalb von fünf Wochen nach positiver Absolvierung des schriftlichen Teiles abgehalten wird, ist bei jenem Prüfer abzulegen, für den Sie sich als KandidatIn zuvor angemeldet hat; es besteht freie Prüferwahl zwischen den für einen Termin zur Verfügung stehenden Prüfern.

 

2. Prüfungsstoff

 

Prüfungsstoff ist der Inhalt des verwaltungsrechtlichen Teiles des Medienkoffers „Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht“ nach den darin enthaltenen Hinweisen. Die Prüfungsanforderungen finden Sie hier (in Arbeit).

 

3. Zulassung

 

Zur Prüfung wird zugelassen, wer in der Rechtswissenschaftlichen Studienrichtung (K 101) gemeldet ist, sämtliche Prüfungen des 1. Abschnittes abgeschlossen hat und die positive Absolvierung einer Übung oder Klausurenkurses Verfassungsrecht oder Verwaltungsrecht nachweist. Die erste Fachprüfung aus dem Bereich Verfassungsrecht oder Verwaltungsrecht kann ohne Leistungsnachweis abgelegt werden. In diesem Fall ist zur zweiten Fachprüfung ein Leistungsnachweis korrespondierend zur zweiten Fachprüfung vorzuweisen.

Beispiele:
In dem Fall, dass der Studierende die Fachprüfung aus Verwaltungsrecht ohne Leistungsnachweis absoviert hat, ist zur Anmeldung zur Fachprüfung aus Verfassungsrecht zwingend ein Leistungsnachweis (Übung oder Klausurenkursen Verfassungsrecht) notwendig.
In dem Fall, dass der Studierende den schriftlichen Teil der Fachprüfung aus Verwaltungsrecht bereits ohne Leistungsnachweis absolviert hat, ihm aber vor dem mündlichen Teil der Fachprüfung aus Verwaltungsrecht der Leistungsnachweis (Übung oder Klausurenkurs Verwaltungsrecht) ausgestellt wird, ist ein Antritt zur Fachprüfung aus Verfassungsrecht ohne seperaten Leistungsnachweis möglich.

 

4. Termine und Orte

 

Die schriftliche Fachprüfung findet am Beginn jedes Semesters (Oktober und März) und am Ende jedes Sommersemesters (Juni) in Bregenz, Stadtschlaining, Villach und Wien zeit-, aufgaben- und korrekturgleich mit den Prüfungsarbeiten an der Universität Linz statt. Die Studierenden des Multimedia-Diplomstudiums der Rechtswissenschaften können die Fachprüfung zu den genannten Terminen auch in Linz schreiben. Zudem können die Studierenden des Multimedia-Diplomstudiums der Rechtswissenschaften zu drei weiteren Terminen nur in Linz antreten: Mitte und Ende jedes Wintersemesters (November/Dezember und Jänner) und Mitte jedes Sommersemesters (April/Mai). Eine genaue Aufstellung der Prüfungstermine und Prüfungsorte sowie wer zu einem bestimmten Prüfungstermin die Fachprüfung erstellt, kann den „Prüfungsterminen“ entnommen werden.

 

5. Erlaubte Unterlagen

 

IdR sind nur unkommentierte Gesetzestexte und Schriftsatzmuster zulässig. Bei einigen Professoren können alle Unterlagen (auch eigene Zusammenfassungen und Mitschriften) verwendet werden (siehe Prüfungsanforderungen).

 

6. Beurteilung und Wiederholung

 

Bei nicht genügendem Erfolg ist ein neuerlicher Prüfungsantritt zu einem späteren Prüfungstermin nach vorheriger Anmeldung in der Abteilung für Lehr- und Studienservices möglich. Die Prüfung kann viermal wiederholt (insge. 5 Antritte) werden, wobei die letzten beiden Wiederholungen kommissionell sind.