VERWALTUNGSRECHT

 

Der Studienplan sieht für das Fach Verwaltungsrecht/ Verfassungsrecht folgende Lehrveranstaltungen vor:

 

  • Vorlesung Staats- und Verwaltungsorganisation I
  • Vorlesung Staats- und Verwaltungsorganisation II
  • Vorlesung Staats- und Verwaltungshandeln
  • Vorlesung Grundrechte
  • Vorlesung Allgemeines Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafrecht und -verfahren (EGVG, AVG, VStG) 
  • Vorlesung Besonderes Verwaltungsrecht I (System sowie BauO, ROG, GewO)
  • Vorlesung Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Rechtsschutz (VwGH, VfGH, AsylGH, EGMR, EuGH)

     
  • Übung Verwaltungsrecht
  • Klausurenkurs Verwaltungsrecht

 

 

Stoff der Fachprüfung Verwaltungsrecht sind die Inhalte der genannten Vorlesungen. Diese Vorlesungen stehen den Multimedia-Studierenden als Stream sowie zum Teil zusätzlich auch auf DVD zur Verfügung. Die schriftlichen Vorlesungsunterlagen finden sich in Form von Lehrbüchern und Glossaren im Medienkoffer. Die Prüfungsanforderungen finden Sie hier, Prüfungsaufgaben vergangener Prüfungstermine samt Musterlösung finden Sie im Band „Musterlösungen aus Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht“ im Medienkoffer.

 

Übung Verwaltungsrecht

 

Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfung „Verwaltungsrecht“ der Zweiten Diplomprüfung ist der positive Leistungsnachweis aus einer Übung oder einem Klausurenkurs aus Verfassungsrecht oder Verwaltungsrecht nach Wahl der Studierenden.

Inhalt: In der Lehrveranstaltung werden ausgewählte, typische Probleme des Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrechts, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsstrafrechts und -verfahrens anhand von Beispielen diskutiert.


Ziel: Die Studierenden sollen die Grundprobleme und die Struktur des österreichischen Verwaltungsrechts (Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht) unter Vorrang des Verstehens und der Sicht der Zusammenhänge beherrschen und in der Lage sein, eigenständig öffentlich-rechtliche Fälle zu lösen.


Inhaltliche Voraussetzungen:
Die Übung baut auf Kenntnissen des Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrechts, des Verwaltungsverfahrensrechts und des Verwaltungsstrafrechts auf. Hinreichende Kenntnisse aus diesen Fachgebieten sind daher erforderlich. Der vorangehende Besuch der diesbezüglichen Vorlesungen ist empfehlenswert.

 

Klausurenkurs Verwaltungsrecht

 

Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfung „Verwaltungsrecht“ der Zweiten Diplomprüfung ist der positive Leistungsnachweis aus einer Übung oder einem Klausurenkurs aus Verfassungsrecht oder Verwaltungsrecht nach Wahl der Studierenden.

Inhalt: Abwechselndes Verfassen von Schriftsätzen in Klausurform und gemeinsame Auflösung zur Vorbereitung auf die schriftliche Fachprüfung aus Verwaltungsrecht. In der Lehrveranstaltung werden anhand der Klausurfälle ausgewählte, typische Probleme des Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrechts, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts sowie des Verwaltungsstrafrechts und -verfahrens besprochen.


Ziel: Vorbereitung auf die schriftliche Fachprüfung aus Verwaltungsrecht; Erarbeitung der Fähigkeit zur praktischen Anwendung und Umsetzung des „Lehrbuchwissens“ sowie der einschlägigen Schriftsatzmuster (Falllösung).


Inhaltliche Voraussetzungen: Hinreichende Kenntnisse des öffentlichen Rechts sowie ausreichende Befassung mit den Schriftsatztypen, wie insbesondere mit Bescheiden, Berufungen, Maßnahmenbeschwerden sowie Beschwerden an den VwGH. Von den Studierenden wird eine eingehende Vorbereitung auf die Auflösung der Klausurfälle erwartet. Dazu werden – bereits für die erste Einheit – die Fallangaben rechtzeitig auf der Lernplattform zur Verfügung gestellt.


Prüfungsmodus: Die Studierenden haben die Gelegenheit, sechs schriftliche Klausurarbeiten anzufertigen (erlaubte Unterlagen: unkommentierte Gesetzestexte und Schriftsatzmuster). Die Arbeiten werden nach einem Punktesystem (max 50 Punkte pro Arbeit) bewertet. Die positive Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der vier besten Klausuren der letzten sechs angebotenen Klausuren (insofern können im SS 2011 Klausuren aus dem WS 2010/11 einbezogen werden, sofern noch kein positiver Schein vorliegt).

Bewertungsschema:
175,5 – 200 Pkt = SGT 1,
150,5 – 175 Pkt = GUT 2,
125,5 – 150 Pkt = BEF 3,
100,5 – 125 Pkt = GEN 4,
100 und weniger Pkt = NGD 5.

 

Fachprüfung Verwaltungsrecht (schriftlich/mündlich)

 

1. Ziel der Prüfung


Die Prüfung soll zeigen, ob der Kandidat den Stoff des Faches „Verwaltungsrecht“ im Rahmen des Fachbereiches „Öffentlichen Rechts II“ beherrscht, mit den Methoden der Falllösung im Verwaltungsrecht vertraut ist und einen Schriftsatz auf der Grundlage eines konkreten Sachverhalts verfassen kann.


2. Prüfungsaufgabe


Die Fachprüfung ist zweiteilig und besteht aus einer 3-stündigen schriftlichen Prüfung und - bei positiver Absolvierung des schriftlichen Teiles – einer mündlichen Prüfung drei bis fünf Wochen nach dem schriftlichen Prüfungstermin.

Die schriftliche Fachprüfung Verwaltungsrecht besteht auf der Grundlage vorgelegter Sachverhalte und/oder weiterer Unterlagen in der Abfassung eines Schriftsatzes, und zwar
– eines Parteienschriftsatzes (Antrag, Einspruch, Vorstellung, Berufung, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, Maßnahmebeschwerde an den UVS, Aufsichtsbeschwerde) oder
– eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde oder
– eines Rechtsgutachtens.

Die mündliche Prüfung dauert je nach Prüfer etwa 15 bis 30 Minuten und ist eine Kombination von Fällen und Theoriefragen, zT anhand von praktischen Fällen. Sie ist bei jenem Prüfer abzulegen, für den sich der Kandidat/die Kandidatin angemeldet hat.


3. Prüfungsstoff


Der Stoff der Fachprüfung setzt sich aus dem Inhalt der folgenden Vorlesungen zusammen (siehe dazu näher die jeweilige Vorlesungsgliederung):
– Staats- und Verwaltungsorganisation: Abschnitte 4, 5 (Kapitel VI) und 6 laut Vorlesungsgliederung siehe unter: http://www.stapol.jku.at
– Staats- und Verwaltungshandeln: zur Gänze (mit Ausnahme des Weges der Gesetzgebung),
– Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Rechtsschutz: zur Gänze (mit Ausnahme VfGH und EGMR),
– Allgemeines Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafrecht und -verfahren (EGVG, AVG, VStG): zur Gänze,
– Besonderes Verwaltungsrecht I (Oö BauO, Oö ROG, GewO): zur Gänze.

Bitte beachten Sie, dass die Fallgestaltung der schriftlichen Fachprüfung auch auf anderen Verwaltungsvorschriften als der Oö BauO, dem Oö ROG und der GewO 1994 aufbauen kann (zB dem UVP-G oder dem SPG).


4. Empfohlene Studienliteratur


Janko, Staats- und Verwaltungsorganisation (2011);

Hauer, Staats- und Verwaltungshandeln (2011);

Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts (2008);

Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage (2009);

Leitl-Staudinger, Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Auflage (2011);

Hauer, Schriftsatzmuster Verwaltungs- und Verfassungsrecht (2009);

Bräuer et al, Musterlösungen aus Verfassungs- und Verwaltungsrecht (2011).

Hinweis für Multimedia-Studierende: Diese Literatur entspricht dem Inhalt des Medienkoffers Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht (2011).


5. Zulassung


Jeder Student/jede Studentin muss im Rahmen des Faches „Öffentliches Recht II” zumindest ein positives Übungs- oder Klausurenkurs-Lehrveranstaltungsprüfungszeugnis aus Verfassungs- oder Verwaltungsrecht erwerben (§ 32 Z 2 des Studienplanes).
Wird die Fachprüfung aus „Verwaltungsrecht“ vor jener aus Verfassungsrecht absolviert, ist ein Antritt ohne Zeugnis möglich. Ansonsten muss bereits bei der Anmeldung das Lehrveranstaltungsprüfungszeugnis vorgelegt werden. Ein Leistungsnachweis aus Verfassungsrecht reicht in diesem Fall allerdings nur unter der Voraussetzung aus, dass er vor der mündlichen Prüfung aus diesem Fach erworben wurde.


6. Prüfungstermine


In jedem Semester finden drei Prüfungstermine statt, die von der Abteilung Lehr- und Studienservices festgelegt werden. Die Prüfer Hauer, Hengstschläger, Janko, Leeb, Leitl-Staudinger, Pabel und Raschauer stellen die schriftliche Fachprüfung abwechselnd zusammen, unabhängig davon, für welchen Prüfer Sie sich angemeldet haben. Die Prüfereinteilung, die Termine der Fachprüfungen sowie die Kundmachung finden Sie auf den Homepages des Instituts für Multimediales Öffentliches Recht oder des Instituts für Multimediale Linzer Rechtsstudien.


7. Anmeldung


Studierende, die zur Fachprüfung „Verwaltungsrecht“ antreten möchten, melden sich in der Abteilung Lehr- und Studienservices bis spätestens drei Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfungsarbeit für jenen Prüfer/jene Prüferin an, bei dem/der sie den mündlichen Prüfungsteil ablegen wollen. Die Anmeldung kann entweder persönlich (im Bankengebäude, 1. Stock) oder per E-Mail (an die Adresse pruefung-re@jku.at) erfolgen. Multimedia-Studierende verwenden für ihre Anmeldung bitte das entsprechende Formular auf den Homepages des Instituts für Multimediales Öffentliches Recht oder des Instituts für Multimediale Linzer Rechtsstudien. In jedem Fall erhalten Sie nach elektronischer Anmeldung von der Abteilung Lehr- und Studienservices eine Bestätigung per E-Mail.

 

8. Erlaubte Unterlagen


Ausschließlich unkommentierte Gesetzestexte sowie Schriftsatzmuster. Mobiltelefone sind auszuschalten und zu verstauen.

Kommentierte Gesetzestexte und andere unerlaubte Unterlagen werden ersatzlos abgenommen und erst nach endgültiger Beurteilung der Prüfung wieder ausgehändigt.

Kodex-Ausgaben gelten als unkommentierte Gesetzestexte. Eigenhändig hinzugefügte Paragraphenverweise sind zulässig, weitergehende Anmerkungen (auch Stichworte oder Abkürzungen) gelten als Kommentierungen.

Die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel wird bei der Beurteilung der Prüfung berücksichtigt und kann gegebenenfalls auch zur Nichtigerklärung der Prüfung nach § 74 UG 2002 führen.


9. Beurteilung


Die Note für die Fachprüfung Verwaltungsrecht wird nach einem Schema mit 50 Punkten festgelegt:
44 bis 50 Punkte ..........= sehr gut (1)
38 bis 43 Punkte ..........= gut (2)
32 bis 37 Punkte ..........= befriedigend (3)
26 bis 31 Punkte ..........= genügend (4)
25 und weniger ............= nicht genügend (5)

Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeit wird im KUSSS und in der Prüfungsabteilung bekannt gegeben. Die Einsichtnahme in die Prüfungsarbeit ist ausschließlich bei jenem Prüfer möglich, der den Fall verfasst hat.

Bei nicht genügendem Erfolg ist ein neuerlicher Prüfungsantritt zu einem späteren Prüfungstermin nach vorheriger Anmeldung in der Abteilung für Lehr- und Studienservices möglich. Die Prüfung kann viermal wiederholt werden, wobei die letzten beiden Wiederholungen kommissionell sind.

 

Prüfungsanforderungen und alte Fachprüfungsfälle finden Sie auf der Homepage des Instituts für Multimediales Öffentliches Recht.